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   OLG Koblenz, 20.02.2003 - 13 WF 98/03   

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https://dejure.org/2003,7982
OLG Koblenz, 20.02.2003 - 13 WF 98/03 (https://dejure.org/2003,7982)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20.02.2003 - 13 WF 98/03 (https://dejure.org/2003,7982)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 20. Februar 2003 - 13 WF 98/03 (https://dejure.org/2003,7982)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Judicialis

    BRAGO § 13 Abs. 2 S. 1; ; BRAGO § 32 Abs. 2; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 567; ; ZPO § 569

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAGO § 13 Abs. 2 S. 1; BRAGO § 32 Abs. 2
    Gebührenrecht - Entstehen einer Prozessgebühr bei Vergleich im einstweiligen Anordnungsverfahren unter Miterledigung der Hauptsache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch des Verfahrensbevollmächtigten auf 5/10 Prozessgebühr nach § 32 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) ; Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Trennungsunterhalt; Erledigung durch gerichtlichen Vergleich; Rechtshängiges ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 963
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG München, 18.01.2000 - 11 W 3382/99

    Rechtsanwaltsvergütung: Erörterungs- und Differenzprozessgebühr im

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.02.2003 - 13 WF 98/03
    Keinesfalls aber sollte dem Rechtsanwalt, der als Prozessbevollmächtigter wegen desselben Gegenstandes - wenn auch in einem anderen Verfahren - bereits die volle Prozessgebühr verdient hat, eine zusätzliche Gebühr zukommen (vgl. Mümmler, Juristisches Büro 1988, 703; OLG Köln, Juristisches Büro 1989, 497; OLG Saarbrücken, Juristisches Büro 1994, 32; OLG München, Juristisches Büro 1994, 221 und 25; LAG Düsseldorf, Juristisches Büro 1994, 672; OLG München MDR 2000, 544; Riedel/ Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 32, Rn. 23).
  • OLG München, 08.03.1999 - Lw W 1296/98

    Rechtsanwaltsvergütung: Prozessgebühr bei Mitvergleich von anderweit anhängigen

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.02.2003 - 13 WF 98/03
    Soweit hierzu die Ansicht vertreten wird, in derartigen Fällen sei eine Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO entstanden (vgl. OLG Hamburg MDR 1997, 203; OLG München, MDR 1999, 704; KG MDR 2000, 1458; Gebauer/ Schneider, BRAGO, § 32 Rn. 22; Geroldt/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 32, Rn. 22), weil § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO nicht anwendbar sei, da ein selbständiges gerichtliches Verfahren auch immer eine selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit sei (§ 13 Abs. 2 S. 2 BRAGO) und eine Anrechnung der zusätzlichen Prozessgebühr auf die volle Prozessgebühr des anderen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen sei, vermag dies nicht zu überzeugen.
  • KG, 29.08.2000 - 1 W 1286/99

    Rechtsanwaltsvergütung bei Abschluss eines Gesamtvergleichs von teils in erster,

    Auszug aus OLG Koblenz, 20.02.2003 - 13 WF 98/03
    Soweit hierzu die Ansicht vertreten wird, in derartigen Fällen sei eine Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO entstanden (vgl. OLG Hamburg MDR 1997, 203; OLG München, MDR 1999, 704; KG MDR 2000, 1458; Gebauer/ Schneider, BRAGO, § 32 Rn. 22; Geroldt/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 32, Rn. 22), weil § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO nicht anwendbar sei, da ein selbständiges gerichtliches Verfahren auch immer eine selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit sei (§ 13 Abs. 2 S. 2 BRAGO) und eine Anrechnung der zusätzlichen Prozessgebühr auf die volle Prozessgebühr des anderen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen sei, vermag dies nicht zu überzeugen.
  • OLG Hamburg, 11.09.1996 - 8 W 179/96
    Auszug aus OLG Koblenz, 20.02.2003 - 13 WF 98/03
    Soweit hierzu die Ansicht vertreten wird, in derartigen Fällen sei eine Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO entstanden (vgl. OLG Hamburg MDR 1997, 203; OLG München, MDR 1999, 704; KG MDR 2000, 1458; Gebauer/ Schneider, BRAGO, § 32 Rn. 22; Geroldt/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 32, Rn. 22), weil § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO nicht anwendbar sei, da ein selbständiges gerichtliches Verfahren auch immer eine selbständige gebührenrechtliche Angelegenheit sei (§ 13 Abs. 2 S. 2 BRAGO) und eine Anrechnung der zusätzlichen Prozessgebühr auf die volle Prozessgebühr des anderen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen sei, vermag dies nicht zu überzeugen.
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